ÜBERSTELLUNG UND RÜCKFÜHRUNG VON VERURTEILTEN UND BESCHULDIGTEN IN DEUTSCHLAND

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13.08.2026 Hukuk

ÜBERSTELLUNG UND RÜCKFÜHRUNG VON VERURTEILTEN UND BESCHULDIGTEN IN DEUTSCHLAND

ÜBERSTELLUNG UND RÜCKFÜHRUNG VON VERURTEILTEN UND BESCHULDIGTEN IN DEUTSCHLAND

Die internationale Überstellung oder Rückführung von verurteilten Personen, Strafgefangenen und Beschuldigten ist ein komplexer Bereich des internationalen Strafrechts. Dabei muss zunächst unterschieden werden, ob eine Person lediglich zur Strafverfolgung ausgeliefert, bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe in einem anderen Staat verbüßen soll.

In Deutschland bilden insbesondere das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie internationale Übereinkommen und – innerhalb der Europäischen Union – besondere Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen die rechtliche Grundlage. (Gesetze im Internet)

Für internationale und insbesondere deutsch-türkische Sachverhalte kann Cosmos Legal Cabinet juridique bei der rechtlichen Prüfung und Begleitung entsprechender Verfahren unterstützend tätig werden.

1. WAS BEDEUTET DIE ÜBERSTELLUNG EINES VERURTEILTEN?

Unter der Überstellung eines Verurteilten versteht man grundsätzlich die Verbringung einer Person in einen anderen Staat, damit dort eine bereits verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann.

Dies ist von der klassischen Auslieferung zur Strafverfolgung zu unterscheiden.

Bei der Auslieferung kann es darum gehen, eine Person einem anderen Staat zur Durchführung eines Strafverfahrens oder zur Vollstreckung einer dort verhängten Strafe zu übergeben. Das IRG regelt diese Formen der internationalen Rechtshilfe. (Gesetze im Internet)

2. AUSLIEFERUNG UND ÜBERSTELLUNG – DER UNTERSCHIED

Die Begriffe werden im Alltag teilweise gleich verwendet, rechtlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Verfahren.

AUSLIEFERUNG

Eine Person wird an einen anderen Staat übergeben, damit dort:

  • ein Strafverfahren durchgeführt oder
  • eine bereits verhängte Strafe vollstreckt

werden kann.

ÜBERSTELLUNG EINES VERURTEILTEN

Hier steht dagegen die Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat im Mittelpunkt.

Das deutsche Recht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Vollstreckung einer deutschen Freiheitsstrafe auf einen ausländischen Staat. § 71 IRG regelt hierfür entsprechende Voraussetzungen. (Gesetze im Internet)

3. ÜBERSTELLUNG EINES AUSLÄNDERS AUS DEUTSCHLAND

Besonders relevant ist die Überstellung ausländischer Staatsangehöriger, die in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

Nach § 71 IRG kann die Vollstreckung einer in Deutschland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion unter bestimmten Voraussetzungen auf einen ausländischen Staat übertragen werden.

Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die verurteilte Person:

  • im ausländischen Staat ihren Wohnsitz hat,
  • dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • sich dort aufhält oder
  • die Vollstreckung im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt. (Gesetze im Internet)

Eine Überstellung erfolgt jedoch nicht automatisch allein aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit.

4. ÜBERSTELLUNG VON DEUTSCHLAND IN DIE TÜRKEI

Bei einer deutsch-türkischen Konstellation kann beispielsweise ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und den Wunsch haben, die verbleibende Freiheitsstrafe in der Türkei zu verbüßen.

Hier müssen unter anderem geprüft werden:

  • Staatsangehörigkeit,
  • gewöhnlicher Aufenthalt,
  • bestehende internationale Vereinbarungen,
  • Art und Höhe der Freiheitsstrafe,
  • Reststrafe,
  • Zustimmungserfordernisse,
  • Voraussetzungen des deutschen und türkischen Rechts.

Das Verfahren ist deshalb stets anhand der konkreten persönlichen und strafrechtlichen Situation zu prüfen.

5. ÜBERSTELLUNG IM INTERESSE DES VERURTEILTEN

Die Überstellung kann für einen Gefangenen insbesondere deshalb von Bedeutung sein, weil sich sein Lebensmittelpunkt im anderen Staat befindet.

Eine Rückkehr in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts kann beispielsweise die spätere soziale Wiedereingliederung erleichtern.

Das deutsche IRG berücksichtigt ausdrücklich auch das Interesse der verurteilten Person an einer Vollstreckung im Ausland. (Gesetze im Internet)

Eine Überstellung stellt jedoch keine automatische Verkürzung der Freiheitsstrafe dar.

6. ÜBERSTELLUNG UND RECHTSKRÄFTIGE VERURTEILUNG

Bei einer Überstellung zur Strafvollstreckung muss grundsätzlich eine entsprechende rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung vorliegen.

Die ausländischen Behörden müssen in der Regel über die notwendigen Unterlagen verfügen, damit die Vollstreckung rechtlich übernommen werden kann.

Bei europäischen Verfahren bestehen hierfür besondere Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Sanktionen.

7. EUROPÄISCHE REGELUNGEN

Innerhalb der Europäischen Union bestehen besondere Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung von Freiheitsstrafen.

Das IRG enthält hierfür spezielle Vorschriften. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise ein anderer EU-Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Freiheitsstrafe übernehmen.

Bei solchen Verfahren können unter anderem:

  • Staatsangehörigkeit,
  • Lebensmittelpunkt,
  • Aufenthaltsrecht,
  • Zustimmung der verurteilten Person,
  • Rechtskraft des Urteils

eine Rolle spielen. (Gesetze im Internet)

8. EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL

Der Europäische Haftbefehl ist insbesondere bei Auslieferungs- und Übergabeverfahren innerhalb der Europäischen Union von Bedeutung.

Er kann sowohl zur Strafverfolgung als auch unter bestimmten Voraussetzungen zur Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe verwendet werden.

Das IRG bestimmt unter anderem, welche Angaben ein Europäischer Haftbefehl enthalten muss, beispielsweise Identität, Tatvorwurf, rechtliche Würdigung und verhängte Strafe. (Gesetze im Internet)

9. AUSLIEFERUNG ZUR STRAFVERFOLGUNG

Wenn eine Person in Deutschland gesucht wird, weil sie in einem anderen Staat strafrechtlich verfolgt werden soll, kann ein Auslieferungsersuchen gestellt werden.

Nach § 2 IRG kann ein Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen an einen ausländischen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer dort verhängten Strafe ausgeliefert werden. (Gesetze im Internet)

Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen und mögliche Auslieferungshindernisse geprüft werden.

10. SPEZIALITÄTSGRUNDSATZ

Ein wichtiger Grundsatz des Auslieferungsrechts ist der sogenannte Spezialitätsgrundsatz.

Vereinfacht bedeutet dies, dass eine Person nach ihrer Auslieferung grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen anderer, vor der Übergabe begangener Taten verfolgt oder bestraft werden darf.

§ 11 IRG enthält entsprechende Regelungen zur Spezialität. (Gesetze im Internet)

Dieser Schutz ist für die betroffene Person von erheblicher Bedeutung und sollte bei internationalen Strafverfahren genau geprüft werden.

11. MENSCHENRECHTLICHE GRENZEN

Eine internationale Überstellung oder Auslieferung ist nicht allein deshalb zulässig, weil ein anderer Staat dies beantragt.

Bei jedem Verfahren können menschenrechtliche und rechtsstaatliche Fragen eine wichtige Rolle spielen.

Unter anderem können relevant sein:

  • menschenwürdige Haftbedingungen,
  • Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung,
  • faire Verfahrensbedingungen,
  • konkrete Gefahren für die betroffene Person,
  • besondere persönliche Umstände.

Die Prüfung möglicher Auslieferungshindernisse ist daher ein wesentlicher Bestandteil internationaler Strafverfahren.

12. ÜBERSTELLUNG UND STRAFREST

Die Überstellung bedeutet grundsätzlich nicht, dass die noch offene Freiheitsstrafe automatisch entfällt.

Vielmehr geht es um die Vollstreckung der verbleibenden Sanktion im anderen Staat.

Wie die Strafe nach der Überstellung vollstreckt wird, hängt von den anwendbaren internationalen und nationalen Vorschriften ab.

Deshalb sollte vor einer Überstellung geklärt werden, welche konkreten Auswirkungen die Übergabe auf die weitere Strafvollstreckung hat.

13. VOLLSTRECKUNG EINER DEUTSCHEN STRAFE IM AUSLAND

Das deutsche Recht sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen auf einen ausländischen Staat zu übertragen.

§ 71 IRG sieht hierfür insbesondere bei ausländischen Personen entsprechende Möglichkeiten vor. (Gesetze im Internet)

Dabei muss geprüft werden, ob der betreffende Staat die Vollstreckung übernehmen kann und ob die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

14. VORÜBERGEHENDE ÜBERSTELLUNG ZU VERFAHRENSZWECKEN

Eine Überstellung muss nicht immer bedeuten, dass die gesamte Freiheitsstrafe im Ausland vollstreckt wird.

Das IRG sieht auch besondere Formen der vorübergehenden Überstellung vor.

So kann eine in Deutschland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person unter bestimmten Voraussetzungen für eine Beweiserhebung in einem deutschen Strafverfahren vorübergehend an einen ausländischen Staat überstellt werden. § 70 IRG regelt hierfür besondere Voraussetzungen. (Gesetze im Internet)

15. ABSEHEN VON DER VOLLSTRECKUNG BEI AUSLIEFERUNG ODER ABSCHIEBUNG

Auch die deutsche Strafprozessordnung enthält eine besondere Regelung für Fälle, in denen ein Verurteilter aus Deutschland ausgeliefert, überstellt oder abgeschoben wird.

Nach § 456a StPO kann die Vollstreckungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel absehen. Kehrt die betreffende Person später nach Deutschland zurück, kann die Vollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen nachgeholt werden. (Gesetze im Internet)

Dies ist insbesondere bei ausländischen Verurteilten mit aufenthaltsrechtlichen Verfahren von praktischer Bedeutung.

16. ABSCHIEBUNG UND STRAFVOLLSTRECKUNG

Bei ausländischen Straftätern können Strafvollstreckungs- und Aufenthaltsrecht miteinander verbunden sein.

Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann beispielsweise eine ausländerrechtliche Maßnahme wie eine Abschiebung relevant werden.

Strafvollstreckung und Abschiebung sind jedoch rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Die konkrete Situation sollte deshalb sowohl strafrechtlich als auch ausländerrechtlich geprüft werden.

17. WAS SOLLTE EIN VERURTEILTER BEI EINEM ÜBERSTELLUNGSVERFAHREN PRÜFEN?

Vor einem Antrag oder einer Zustimmung zu einer Überstellung sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

  • In welchem Staat soll die Strafe vollstreckt werden?
  • Wo befindet sich der gewöhnliche Lebensmittelpunkt?
  • Wie hoch ist die verbleibende Freiheitsstrafe?
  • Welche internationalen Vereinbarungen sind anwendbar?
  • Ist die Zustimmung des Verurteilten erforderlich?
  • Welche Auswirkungen hat die Überstellung auf die Strafvollstreckung?
  • Welche Haftbedingungen erwarten die betroffene Person?
  • Gibt es familiäre oder gesundheitliche Besonderheiten?
  • Welche Auswirkungen hat das Verfahren auf den Aufenthaltsstatus?

18. ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Je nach Verfahren können unter anderem benötigt werden:

  • rechtskräftiges Strafurteil,
  • Nachweis der Identität,
  • Staatsangehörigkeitsnachweis,
  • Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt,
  • Informationen über die Reststrafe,
  • Angaben zu Familienangehörigen,
  • gegebenenfalls medizinische Unterlagen,
  • Einverständniserklärungen,
  • weitere Unterlagen der beteiligten Justizbehörden.

Welche Dokumente tatsächlich erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und dem beteiligten Staat ab.

19. KOSTEN EINER ÜBERSTELLUNG

Auch die Kostenfrage kann relevant sein.

Das IRG enthält Regelungen zu den Kosten der Vollstreckung und Überstellung. Nach § 57a IRG kann die verurteilte Person grundsätzlich bestimmte Kosten der Überstellung tragen, sofern diese nur mit ihrer Zustimmung erfolgen kann. Gleichzeitig sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, wenn die Kosten angesichts der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haftbedingungen eine unerträgliche Härte darstellen würden. (Gesetze im Internet)

20. COSMOS LEGAL CABINET JURIDIQUE – RECHTLICHE UNTERSTÜTZUNG

Cosmos Legal Cabinet juridique kann bei internationalen strafrechtlichen Sachverhalten rund um die Überstellung, Auslieferung und Rückführung von Verurteilten rechtlich unterstützend tätig werden.

Mögliche Beratungsbereiche umfassen insbesondere:

  • internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
  • Auslieferungsverfahren,
  • Überstellung verurteilter Personen,
  • Strafvollstreckung im Ausland,
  • deutsch-türkische Strafsachverhalte,
  • Europäischer Haftbefehl,
  • Prüfung von Auslieferungshindernissen,
  • Spezialitätsgrundsatz,
  • internationale Haftbefehle,
  • strafrechtliche und ausländerrechtliche Schnittstellen,
  • Kommunikation mit zuständigen Behörden.

Gerade bei einer Überstellung zwischen Deutschland und der Türkei sollte zunächst geprüft werden, welche internationale Vereinbarung und welche nationalen Vorschriften auf den konkreten Fall Anwendung finden.

21. FAZIT

Die Rückführung beziehungsweise Überstellung von Verurteilten und Strafgefangenen aus Deutschland ist ein rechtlich anspruchsvolles Verfahren. Dabei muss zunächst genau zwischen Auslieferung zur Strafverfolgung, Auslieferung zur Strafvollstreckung, Überstellung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und ausländerrechtlicher Abschiebung unterschieden werden.

Das deutsche IRG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Vollstreckung einer deutschen Freiheitsstrafe auf einen ausländischen Staat, insbesondere wenn die betroffene Person dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine Vollstreckung dort im Interesse der betroffenen Person oder im öffentlichen Interesse liegt. (Gesetze im Internet)

Bei internationalen Verfahren sind außerdem die Menschenrechte, rechtsstaatliche Mindeststandards, Spezialitätsgrundsatz, konkrete Haftbedingungen und die individuellen Lebensumstände der betroffenen Person zu berücksichtigen.

Für deutsch-türkische Fälle können die rechtlichen Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen, da neben deutschem Recht auch internationale Vereinbarungen und das Recht des anderen Staates relevant sein können.

Cosmos Legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Prüfung und Begleitung internationaler Strafvollstreckungs-, Auslieferungs- und Überstellungsverfahren unterstützend tätig werden.

RECHTLICHER HINWEIS: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Person aus Deutschland in einen anderen Staat überstellt, ausgeliefert oder zur Strafvollstreckung zurückgeführt werden kann, hängt von der Staatsangehörigkeit, dem Strafurteil, der Reststrafe, dem Aufenthaltsort, den einschlägigen internationalen Vereinbarungen und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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