Überstellung und Auslieferung von Verurteilten und Beschuldigten in Finnland
Überstellung und Auslieferung von Verurteilten und Beschuldigten in Finnland
Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen spielt in Finnland eine wichtige Rolle. Dabei muss zwischen der Auslieferung einer Person zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und der Überstellung einer bereits verurteilten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterschieden werden. Für beide Verfahren gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten.
Besonders relevant sind dabei das finnische Auslieferungsrecht, die europäischen Regelungen zum Europäischen Haftbefehl sowie internationale Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen. (Finlex)
1. Was bedeutet Auslieferung in Finnland?
Unter einer Auslieferung versteht man grundsätzlich die Überstellung einer Person von Finnland in einen anderen Staat, damit sie dort wegen einer Straftat strafrechtlich verfolgt oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann.
Die allgemeinen Regeln ergeben sich insbesondere aus dem finnischen Extradition Act (456/1970). Für bestimmte Staaten bestehen daneben spezielle Regelungen. Für die nordischen Staaten gilt beispielsweise ein eigenes finnisches Gesetz über die Auslieferung zwischen Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark und Island. (Finlex)
Die konkrete Prüfung hängt deshalb unter anderem davon ab, aus welchem Staat das Auslieferungsersuchen stammt und ob die Person bereits rechtskräftig verurteilt wurde.
2. Europäischer Haftbefehl und EU-Mitgliedstaaten
Innerhalb der Europäischen Union erfolgt die Übergabe von Personen in Strafsachen grundsätzlich auf Grundlage des Systems des Europäischen Haftbefehls und der entsprechenden finnischen Umsetzungsvorschriften.
Dieses System beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Dadurch kann die Übergabe einer gesuchten Person grundsätzlich schneller und stärker standardisiert erfolgen als bei einem klassischen Auslieferungsverfahren mit einem Drittstaat.
Für die Verteidigung ist es dennoch wichtig, mögliche Ablehnungsgründe, Verfahrensfehler und die persönlichen Umstände des Betroffenen frühzeitig zu prüfen.
3. Auslieferung zur Strafverfolgung
Eine Person kann gesucht werden, weil gegen sie in einem anderen Staat ein Strafverfahren geführt wird. In diesem Fall soll die Übergabe ermöglichen, dass die betreffende Person im ersuchenden Staat vor Gericht gestellt werden kann.
Dabei müssen die zuständigen finnischen Behörden und Gerichte insbesondere prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übergabe erfüllt sind. Auch menschenrechtliche Aspekte und gesetzliche Ausschlussgründe können eine wichtige Rolle spielen.
Bei finnischen Staatsangehörigen oder Personen mit besonders engen Bindungen zu Finnland können zusätzliche rechtliche Fragen entstehen. Das finnische Recht sieht beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung mit der Bedingung zu verbinden, dass eine später verhängte Freiheitsstrafe in Finnland vollstreckt werden kann. (Finlex)
4. Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
Eine weitere Situation liegt vor, wenn eine Person in einem anderen Staat bereits rechtskräftig verurteilt wurde und die Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüßt ist.
Hier ist zwischen der Auslieferung zur Strafvollstreckung und der Überstellung einer bereits verurteilten Person zu unterscheiden.
Die Überstellung einer verurteilten Person verfolgt häufig das Ziel, die soziale Wiedereingliederung zu erleichtern. Ein ausländischer Gefangener kann beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen seine Freiheitsstrafe im Heimatstaat verbüßen. (Rikosseuraamuslaitos)
5. Überstellung von Gefangenen nach Finnland oder aus Finnland
Finnland verfügt über mehrere unterschiedliche Verfahren für die Überstellung verurteilter Personen.
Bei EU-Mitgliedstaaten wird insbesondere der EU-Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die gegenseitige Anerkennung von Freiheitsstrafen angewendet. Die finnische Umsetzung erfolgt unter anderem durch das Gesetz 1169/2011. (Finlex)
Eine Überstellung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die verurteilte Person:
- Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaates ist und dort lebt,
- dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat,
- aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in diesen Staat abgeschoben werden soll oder
- aus anderen persönlichen Gründen eine besonders enge Verbindung zu diesem Staat besitzt.
Zentrales Ziel ist regelmäßig eine bessere Resozialisierung und Wiedereingliederung des Verurteilten. (Rikosseuraamuslaitos)
6. Zustimmung des Verurteilten
Bei einer Überstellung innerhalb der EU ist die Zustimmung des Verurteilten nicht in jedem Fall erforderlich. Die europäischen Regelungen sehen bestimmte Konstellationen vor, in denen eine Überstellung auch ohne seine Zustimmung möglich ist, beispielsweise wenn die Person in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit überstellt wird und dort lebt oder wenn sie in den betreffenden Staat geflohen oder dorthin zurückgekehrt ist.
Außerhalb dieser besonderen Fälle kann die Zustimmung des Verurteilten eine wichtige Voraussetzung darstellen. (Rikosseuraamuslaitos)
Bei Überstellungen zwischen Finnland und Staaten außerhalb der EU und der nordischen Region gelten wiederum andere gesetzliche und internationale Regelungen.
7. Überstellung zwischen Finnland und Drittstaaten
Für Staaten außerhalb der EU und der nordischen Länder gilt insbesondere das finnische Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Vollstreckung bestimmter strafrechtlicher Sanktionen.
Darüber hinaus können das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen und dessen Zusatzprotokoll oder bilaterale Abkommen Anwendung finden. In bestimmten Fällen können Überstellungen auch auf diplomatischem Weg vereinbart werden. (Rikosseuraamuslaitos)
Zu den allgemeinen Voraussetzungen können unter anderem gehören:
- rechtskräftiges Urteil,
- Zustimmung des Urteilsstaates,
- Zustimmung des Vollstreckungsstaates,
- bestimmte persönliche Bindungen des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat,
- Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen,
- gegebenenfalls Zustimmung des Verurteilten.
8. Überstellung zwischen Finnland und den nordischen Staaten
Für Finnland bestehen besondere Regelungen mit Schweden, Norwegen, Dänemark und Island.
Eine Überstellung kann beispielsweise möglich sein, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger des betreffenden nordischen Staates ist oder dort dauerhaft beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich lebt. Sowohl der Staat, der das Urteil erlassen hat, als auch der Staat, der die Strafe übernehmen soll, müssen der Überstellung zustimmen. (Rikosseuraamuslaitos)
Das nordische System ist damit von den allgemeinen EU-Verfahren zur Überstellung verurteilter Personen zu unterscheiden.
9. Zuständige finnische Behörden
Bei der Überstellung einer Freiheitsstrafe spielt der Prison and Probation Service of Finland eine zentrale Rolle. Bei Überstellungen aus Nicht-EU- beziehungsweise Nicht-Nordic-Staaten ist insbesondere das finnische Justizministerium beteiligt. (Rikosseuraamuslaitos)
Wird beispielsweise eine in einem anderen Staat verhängte Freiheitsstrafe nach Finnland übertragen, entscheidet die zuständige finnische Behörde darüber, ob Finnland die Vollstreckung übernimmt. Der Betroffene wird grundsätzlich angehört, bevor eine entsprechende Entscheidung getroffen wird.
Gegen bestimmte Entscheidungen besteht die Möglichkeit, das Helsinki Administrative Court anzurufen. (Rikosseuraamuslaitos)
10. Recht auf anwaltliche Unterstützung
Eine Person, gegen die ein Überstellungsverfahren läuft, hat in Finnland grundsätzlich das Recht auf rechtliche Unterstützung. Nach Angaben des finnischen Prison and Probation Service kann einem Gefangenen in einem Überstellungsverfahren ein Rechtsbeistand beziehungsweise Verteidiger auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden. (Rikosseuraamuslaitos)
Gerade bei internationalen Verfahren ist anwaltliche Beratung wichtig, weil häufig mehrere Rechtsordnungen gleichzeitig berücksichtigt werden müssen.
11. Menschenrechte und persönliche Umstände
Bei einer Auslieferung oder Überstellung können neben strafrechtlichen Vorschriften auch menschenrechtliche Aspekte von Bedeutung sein.
Das finnische Recht enthält beispielsweise Regelungen, nach denen bestimmte Auslieferungen abgelehnt werden können. Auch bei aktuellen Änderungen des nordischen Auslieferungsrechts wurden gesundheitliche und persönliche Umstände ausdrücklich berücksichtigt. So können schwerwiegende gesundheitliche Risiken unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine Auslieferung sprechen. (Finlex)
Auch familiäre, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Bindungen an Finnland können in gesetzlich vorgesehenen Fällen berücksichtigt werden. (Finlex)
12. Strafvollstreckung nach der Überstellung
Ein wichtiger Grundsatz besteht darin, dass die Überstellung einer bereits verurteilten Person grundsätzlich keine erneute Prüfung der Schuldfrage darstellt. Wenn eine ausländische Freiheitsstrafe zur Vollstreckung nach Finnland übertragen wurde, wird also nicht erneut untersucht, ob die Person die ursprüngliche Straftat tatsächlich begangen hat. (Rikosseuraamuslaitos)
Die konkrete Durchführung der Freiheitsstrafe, einschließlich bestimmter Fragen der Entlassung, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Strafe vollstreckt wird. (Rikosseuraamuslaitos)
13. Rechtliche Unterstützung durch Cosmos Legal Cabinet juridique
Internationale Auslieferungs- und Überstellungsverfahren gehören zu den komplexeren Bereichen des Straf- und internationalen Rechts. Cosmos Legal Cabinet juridique kann Betroffene beispielsweise bei der rechtlichen Analyse eines Auslieferungs- oder Überstellungsersuchens, bei der Prüfung möglicher Ablehnungsgründe und bei der Vorbereitung von Rechtsmitteln unterstützen.
Besondere Bedeutung kann eine individuelle Prüfung haben, wenn die betroffene Person die finnische Staatsangehörigkeit besitzt, dauerhaft in Finnland lebt, enge familiäre Bindungen zu Finnland hat oder eine Freiheitsstrafe in Finnland beziehungsweise im Heimatstaat verbüßen möchte.
Fazit
Das finnische Recht unterscheidet klar zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und der Überstellung bereits verurteilter Personen zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Je nach betroffenem Staat können das finnische Auslieferungsrecht, EU-Regelungen, nordische Abkommen oder internationale Übereinkommen Anwendung finden. (Rikosseuraamuslaitos)
Bei der Überstellung verurteilter Personen steht neben der rechtlichen Vollstreckung häufig die Resozialisierung im Mittelpunkt. Je nach Verfahren können Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, familiäre Bindungen und andere persönliche Umstände eine wichtige Rolle spielen. (Rikosseuraamuslaitos)
Da Auslieferungs- und Überstellungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Freiheit haben können, sollten Betroffene die konkreten Voraussetzungen frühzeitig prüfen lassen. Cosmos Legal Cabinet juridique kann dabei eine rechtliche Unterstützung bei der Analyse des Verfahrens, der Vorbereitung von Stellungnahmen und der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen bieten.
