Firmengründung in Finnland
Firmengründung in Finnland: Rechtsformen, Gründungsverfahren und steuerliche Aspekte
Finnland gilt als wirtschaftlich stabiles und innovationsorientiertes Land und bietet insbesondere für internationale Unternehmer interessante Möglichkeiten. Wer in Finnland ein Unternehmen gründen möchte, muss neben der Wahl der geeigneten Rechtsform auch die Registrierung, steuerliche Pflichten und gegebenenfalls aufenthaltsrechtliche Fragen berücksichtigen. Die finnische Patent- und Registerbehörde (PRH) und die finnische Steuerverwaltung (Verohallinto) spielen dabei zentrale Rollen.
1. Welche Rechtsformen gibt es in Finnland?
Für ausländische Unternehmer kommen verschiedene Unternehmensformen infrage. Besonders häufig wird die finnische Osakeyhtiö (Oy) gewählt, die mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist.
Daneben existieren unter anderem:
- Einzelunternehmen,
- offene Gesellschaften,
- Kommanditgesellschaften,
- Aktiengesellschaften,
- Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen.
Für internationale Geschäftsaktivitäten bietet eine Oy häufig den Vorteil einer eigenständigen juristischen Persönlichkeit und einer grundsätzlich beschränkten Haftung der Gesellschafter.
2. Die finnische Oy als beliebte Gesellschaftsform
Eine finnische private Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann grundsätzlich ohne Stamm- beziehungsweise Aktienkapital gegründet werden. Wird kein Kapital eingebracht, wird im Handelsregister ein Aktienkapital von 0 Euro eingetragen.
Die Gesellschaft entsteht rechtlich erst mit ihrer Eintragung in das finnische Handelsregister. Für die Gründung muss daher eine entsprechende Gründungsanzeige bei der PRH eingereicht werden.
Zu den wichtigen Unternehmensangaben gehören unter anderem:
- Firmenname,
- Unternehmensgegenstand,
- Sitz,
- Geschäftsjahr,
- Angaben zu den Geschäftsführungsorganen,
- Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten,
- Angaben zu Aktien und gegebenenfalls Aktienkapital.
3. Gründung und Registrierung
Die Gründung einer finnischen Oy erfolgt über das Business Information System (YTJ/BIS). Seit dem 1. Januar 2026 müssen Unternehmen ihre Mitteilungen und Anträge grundsätzlich elektronisch beim Handelsregister einreichen; für bestimmte Sonderfälle gelten besondere Verfahren.
Für die Gründung einer Oy gibt es insbesondere ein vereinfachtes Online-Gründungspaket. Dieses kann genutzt werden, wenn beispielsweise alle Gesellschafter volljährig sind, die betreffenden Personen finnische Personenkennziffern besitzen und die standardmäßige Satzung ausreichend ist. Die Bearbeitungsgebühr für dieses vereinfachte Gründungspaket beträgt derzeit 300 Euro.
Wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht erfüllt sind, müssen individuell vorbereitete Gründungsunterlagen eingereicht werden.
4. Wichtige Frist für die Gründungsanzeige
Nach der Unterzeichnung der Gründungsurkunde muss die Gründungsanzeige innerhalb von drei Monaten beim finnischen Handelsregister eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, kann die Gründung unwirksam werden.
Deshalb sollte die Gründungsdokumentation bereits vor der Unterzeichnung sorgfältig vorbereitet werden.
5. Unternehmensgegenstand und Firmenname
Bei der Gründung muss unter anderem der Unternehmensgegenstand (line of business) angegeben werden. Dieser beschreibt die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausüben wird. Die PRH weist darauf hin, dass eine klare Beschreibung des Geschäftszwecks dazu beiträgt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens eindeutig festzustellen.
Auch die Wahl des Firmennamens ist wichtig. Vor der Anmeldung sollte überprüft werden, ob der gewünschte Name bereits von einem anderen Unternehmen verwendet wird oder gegen die finnischen namensrechtlichen Vorschriften verstößt.
6. Steuerliche Registrierung
Mit der Gründung müssen auch die steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden. Über die Gründungsanzeige können Unternehmen je nach ihrer Tätigkeit unter anderem in das Umsatzsteuerregister, das Vorauszahlungsregister und das Arbeitgeberregister eingetragen werden.
Eine finnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt grundsätzlich der finnischen Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz für solche Gesellschaften beträgt derzeit 20 %.
Die konkrete steuerliche Situation kann jedoch erheblich davon abhängen, welche Geschäfte das Unternehmen betreibt, wo Leistungen erbracht werden und ob internationale Geschäftsbeziehungen bestehen.
7. Umsatzsteuer und laufende Steuerpflichten
Je nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit kann eine Registrierung für die finnische Umsatzsteuer erforderlich sein. Umsatzsteuererklärungen müssen entsprechend den geltenden steuerlichen Vorschriften abgegeben werden.
Darüber hinaus muss eine finnische Gesellschaft grundsätzlich jährlich eine Körperschaftsteuererklärung einreichen. Auch ein Unternehmen, das während eines Geschäftsjahres keine aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, kann zur Abgabe verpflichtet sein.
8. Buchhaltung und Jahresabschluss
Eine finnische Gesellschaft muss ihre Buchführungs- und Berichtspflichten beachten. Die Jahresabschlüsse sind grundsätzlich beim Handelsregister einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften besteht dabei eine Frist von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Bei verspäteter Einreichung können Gebühren anfallen.
Auch Änderungen der eingetragenen Unternehmensdaten müssen der PRH mitgeteilt werden. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Änderungen bei Geschäftsführung, Vertretungsberechtigung oder anderen registrierten Angaben.
9. Gründung durch ausländische Unternehmer
Auch ausländische Personen und Unternehmen können grundsätzlich in Finnland unternehmerisch tätig werden. Für Personen, die dauerhaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) leben, können allerdings zusätzliche Anforderungen beziehungsweise Genehmigungen relevant sein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient außerdem die Zusammensetzung der Unternehmensorgane. Für Personen ohne Wohnsitz im EWR können hinsichtlich bestimmter Organmitglieder zusätzliche Anforderungen oder eine besondere Genehmigung der PRH gelten.
Die Gründung einer Gesellschaft bedeutet außerdem nicht automatisch, dass ein ausländischer Unternehmer ein Aufenthaltsrecht in Finnland erhält. Aufenthalts- und Unternehmensrecht sind getrennt zu prüfen.
10. Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens
Alternativ zur Gründung einer finnischen Tochtergesellschaft kann ein ausländisches Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Zweigniederlassung (branch) in Finnland einrichten.
Bei einer Zweigniederlassung müssen unter anderem Angaben über das ausländische Unternehmen, seine Vertretungsberechtigten und die für die Zweigniederlassung verantwortlichen Personen beim finnischen Handelsregister eingereicht werden. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR gelten zusätzliche Anforderungen.
Welche Variante sinnvoller ist – finnische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung – hängt insbesondere von Haftung, Steuerstruktur, Geschäftsmodell und internationaler Unternehmensorganisation ab.
11. Rechtliche Unterstützung durch Cosmos Legal Cabinet juridique
Die Gründung eines Unternehmens in Finnland sollte nicht ausschließlich als Registrierungsprozess betrachtet werden. Bereits bei der Wahl der Rechtsform können gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls aufenthaltsrechtliche Fragen entstehen.
Cosmos Legal Cabinet juridique kann internationale Unternehmer beispielsweise bei der Vorbereitung der Gründungsunterlagen, der Auswahl einer geeigneten Gesellschaftsstruktur, der Prüfung gesellschaftsrechtlicher Dokumente sowie bei grenzüberschreitenden rechtlichen Fragen unterstützen.
Gerade bei Gründungen durch Personen oder Unternehmen außerhalb des EWR kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung sinnvoll sein, da neben dem finnischen Gesellschaftsrecht auch Fragen der Vertretungsberechtigung, Besteuerung und Aufenthaltsregelungen eine Rolle spielen können.
Fazit
Die Gründung eines Unternehmens in Finnland ist grundsätzlich strukturiert und weitgehend digital organisiert. Besonders die finnische Oy bietet internationalen Unternehmern eine flexible Gesellschaftsform, die ohne Mindestaktienkapital gegründet werden kann. Die Gesellschaft entsteht jedoch erst mit der Eintragung in das finnische Handelsregister.
Seit 2026 ist die elektronische Kommunikation mit dem Handelsregister für Unternehmen grundsätzlich verpflichtend. Gleichzeitig müssen steuerliche Registrierung, Buchhaltung, Jahresabschluss und laufende Meldepflichten von Beginn an berücksichtigt werden.
Für internationale Gründer kann daher eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Vorbereitung entscheidend sein. Cosmos Legal Cabinet juridique kann dabei unterstützen, die finnische Unternehmensgründung rechtlich strukturiert und auf die individuellen geschäftlichen Ziele abgestimmt vorzubereiten.
